Friedhofsordnung (FO)

 

Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof

der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Dungelbeck in Peine.

 

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwal­tung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverord­nung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchenge­meinde Dungelbeck am 20.12.2010 folgende Friedhofsordnung be­schlossen:

 

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glau­ben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Er­kenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Wei­sung.

 

Inhaltsübersicht

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Friedhofsverwaltung

§ 3 Schließung und Entwidmung

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungen

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Ruhezeiten

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

 

IV. Grabstätten

 

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengrabstätten

§ 12a pflegeleichte Rasenreihengrabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten

§ 14 pflegeleichte Urnenreihengrabstätten

§ 15 Urnenwahlgrab­stätten

§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 17 Bestattungsverzeichnis

 

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 18 Gestaltungsgrundsatz

§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

 

 

VI. Anlage und Pflege von Grabstätten

 

§ 20 Allgemeines

§ 21 Grabpflege, Grabschmuck

§ 22 Vernachlässigung

 

VII. Grabmale und  andere Anlagen

 

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte

§ 25 Entfernung

§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

 

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

 

§ 27 Leichenhalle

§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

 

IX. Haftung und Gebühren

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

 

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Dungelbeck in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit die Flur­stücke 746/240, 240/1, 240/2, 241, 242/1, 242/2 und 400 Flur 2 Gemarkung Dungelbeck in Größe von insgesamt 1,02.08 ha.

Eigentümerin der Flurstücke  246/240, 241 und 242/2 ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Dungelbeck. Eigentümerin der Flurstücke 240/1, 240/2 und 242/1 ist die Stadt Peine. Eigentümer des Flurstückes 400 ist die Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaft Dungelbeck.

 

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Dungelbeck / Stadt Peine Ortsteil Dungelbeck hatten, sowie deren Verwandten, soweit die Grabpflege sichergestellt ist und derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grab­stätte besaßen. Der Fried­hof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

 

(3) Andere Bestattungen   bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.

 

§ 2

Friedhofsverwaltung

 

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

 

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

 

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Aus­schuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle be­auftragen.

(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertra­gung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck er­hoben, ver­arbeitet und genutzt werden.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

 

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und ein­zelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

 

(2) Nach der beschränkten Schließung  dürfen keine  neuen Nut­zungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlänge­rung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur An­passung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeit­punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs­rechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberech­tigten. Ausnahmen von dieser Ein­schränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.                                            

 

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

 

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Ent­widmung wird erst ausgesprochen, wenn keine  Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezei­ten abgelaufen sind und eine angemessene Pie­tätsfrist vergangen ist.

 

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

 

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

 

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend ge­schlossen werden.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christli­chen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anord­nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Fried­hofsord­nung zuwiderhandeln, das Betre­ten des Friedhofs untersagen.

 

 

 

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht ges­tattet:

 

a)   die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahr­zeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer -  zu be­fahren,

b)   Waren aller Art zu verkaufen  sowie Dienstleistungen anzubieten,

c)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

 

d)   Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

 

e)   Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

 

f)    Abraum und Abfälle außerhalb der dafür be­stimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

 

g)   fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen au­ßerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

 

h)   Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen.

 

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

§ 6

Dienstleistungen

 

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

 

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

 

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer  nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung ent­behrlich.

 

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorü­bergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lager­plätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausge­schlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnah­mestellen des Friedhofs gereinigt werden.

 

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusam­menhang mit ihrer Tätig­keit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Anmeldung einer Bestattung

 

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumel­den. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung ges­taltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verlet­zende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

 

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nut­zungsrecht nachzuweisen.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

 

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

 

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

 

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg ver­wendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikali­sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund­wassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

 

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mit­telmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

 

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Lei­chenbekleidungen gelten die Anforderungen des Ab­satzes 2 entsprechend.

 

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, aus­gemau­erten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlos­sen sind.

 

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunst­stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstof­fen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaf­fenheit des Bodens oder des Grundwassers zu ver­ändern.

 

§ 9

Ruhezeiten

 

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

            

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

 

 

§ 10

Umbettungen und Ausgrabungen

 

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

 

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Die berechtigte Person hat  sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederin­standsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

 

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge­hemmt.

 

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können um­gesetzt wer­den, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

 

 IV. Grabstätten

 

§ 11

Allgemeines

 

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

 

a)   Reihengrabstätten                                           (§ 12),

b)   Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten                  (§ 12a),

c)    Wahlgrabstätten                                              (§ 13),

d)   Wahlgrabstätten mit einer Stelle für Kinder bis zu 5 Jahren

e)   Pflegeleiche Urnenreihengrabstätten         (§ 14),

f)    Urnenwahlgrabstätten                                      (§ 15).

 

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nut­zungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mit­zuteilen.

 

(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

 

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstor­bene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzei­tig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le­bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet wer­den.

 

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl­grabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet wer­den, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft  oder ein naher Verwandter war.

 

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

 

a)     für Särge von Kindern:       Länge: 1,50 m  Breite: 0,90 m,    

             von   Erwachsenen:      Länge: 2,50 m  Breite: 1,20 m,

 

b)                      für Urnen:      Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m.

 

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

 

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd­wände getrennt sein.

 

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung  bestimmt oder zugelassen sind.

 

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

 

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Ver­pflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Fried­hofsträger entfernt werden, sind die dadurch ent­stehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wie­derverwendung herausgenommener Pflanzen be­steht nicht.

 

§ 12

Reihengrabstätten

 

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

 

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern  oder Teilen davon wird drei Monate vor Ab­lauf der Ru­hezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(3) In eine Reihengrabstelle kann statt einer Leiche eine Asche beigesetzt werden. 

§ 12a

Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten

(1) Pflegeleichte Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Gestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Rasenreihengrabstätten werden mit Rasen eingesät. Die Pflege der Grabstätten wird durch den Friedhofsträger geleistet. Die Grabstellen sind mit einem Grabstein gem. Vorgabe der Friedhofsverwaltung zu versehen. Ein weiteres Ausschmücken der Grabstätte ist nicht gestattet. Blumen oder Pflanzschalen müssen auf einem zentralen dafür vorgesehenen Ort abgelegt werden.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten.


 

§ 13

Wahlgrabstätten

 

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehre­ren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungs­rechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

 

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahl­grabstätte um 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeiti­gen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufor­dern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nut­zungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlän­gerung richten sich nach der jeweiligen Gebühren­ordnung.

 

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die  nutzungs­berechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

 

a)       Ehegatte,

b)       Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c)       Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d)       Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer  Väter oder Mütter,

e)       Eltern,

f)        Geschwister,

g)       Stiefgeschwister,

h)       die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

 

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungs­berechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berech­tigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung an­derer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

 

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Leb­zeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nut­zungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmi­gung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

 

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungs­recht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schrift­liche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nut­zungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nut­zungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort ge­nannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nut­zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der je­weils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzu­weisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nut­zungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 ge­nannten Personen oder, wenn eine solche nicht vor­handen ist, auf eine Person übertragen, die auf­grund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt  Absatz 4.

 

§ 14

Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten

 

(1) Pflegeleichte Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen ver­geben. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

 

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung et­was anderes ergibt, gelten für pflegeleichte Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für pflegeleichte Rasenrei­hengrabstätten.

 

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

 

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

 

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung et­was anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

 

§ 16

Rückgabe von Wahlgrabstätten

 

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grab­stätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustim­mung der Friedhofsverwaltung.

 

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

 

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 2 Grabstellen)  besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

 

§ 17

Bestattungsverzeichnis

 

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

 V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

 

§ 18 

Gestaltungsgrundsatz

 

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs­zweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge­wahrt wird.

 

§ 19

Gestaltung und Standsicherheit  von Grabmalen und anderen Anlagen

 

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18  entspre­chend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffäl­liger Weise angebracht werden.

 

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen  errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und  andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

 

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

 

§ 20

Allgemeines

 

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nut­zungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentli­che Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflan­zen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

 

(2) Grababdeckungen (mit Grabplatten) sind ausschließlich im Grabfeld westlich der Friedhofskapelle mit Ausnahme des Rasenurnenreihengrabbereichs zulässig.

 

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ab­lauf des Nutzungsrechtes.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder  Bestattungen behindernde He­cken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor­gesehenen Plätzen abzulegen.

 

(5) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

 

(6) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhü­tung von Schäden, die durch fremde Per­sonen und Tiere hervorgerufen werden, Vor­kehrungen zu tref­fen.

 

§ 21

Grabpflege, Grabschmuck

 

(1)Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wild­krautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

 

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerge­binden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehäl­tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Mar­kierungszeichen.

 

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Fla­schen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

 

§ 22

Vernachlässigung

 

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmä­ßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung  und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

 

a)    die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

 

b)    Grabmale und  andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

 

VII. Grabmale und  andere Anlagen

 

§ 23

Errichtung und Änderung von Grabmalen

 

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

 

(2)  Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

 

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

 

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

 

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

 

(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen.  Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung  und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

 

(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

 

(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtig­ten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ab­lauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abän­derung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungs­berechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßi­ger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.

 

 

§ 24

Mausoleen und gemauerte Grüfte

 

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder ge­mauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

 

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vor­handenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.

 

§ 25

Entfernung

 

(1) Grabmale und  andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt wer­den.

 

(2) Eine vorzeitige Einebnung von Grabmalen ist nach einer Mindestliegezeit von 25 Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:

 

        a) Der Grabstein hat bis zum Ende der Liegezeit von 30 Jahren stehen zu bleiben

 

b) Für die nicht mögliche Wiederbelegung und für die Pflege der eingeebneten Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung wird eine Gebühr von 1/30 für jedes Jahr der vorzeitigen Einebnung fällig.

 

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Be­kanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und  anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntma­chung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nut­zungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und  andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leis­ten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und  anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

§ 26

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grab­male

 

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglich­keit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

 

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

 

§ 27

Leichenhalle

 

(1) Die Leichenhalle dient zur Auf­nahme von Leichen bis zur Bestattung.

 

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, so­fern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spä­testens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier ge­schlossen werden.

 

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufge­stellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmi­gung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

 

 

§ 28

Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier grundsätzlich die Friedhofskapelle zur Verfügung. Aus besonderem Anlass kann nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Trauerfeier in der Kirche stattfinden, enn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes Mitglied einer Kirche war (angehörende Kirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. oder einer kirchlichen Gemeinschaft).

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt be­standen hat oder wenn Bedenken wegen des Zu­standes der Leiche bestehen.

 

IX. Haftung und Gebühren

 

§ 29

Haftung

 

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schä­den, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag er­richtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

 

§ 30

Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich­tungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

 

X. Schlussvorschriften

 

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtli­chen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

  (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fas­sung vom 18.11.1993 außer Kraft.

 

  Dungelbeck, den 20. Dezember 2010

  Der Kirchenvorstand:

    Schubert                                                             Dr. Stefan Leonhardt, P.

Vorsitzender                            L. S.                      Kirchenvorsteher

 

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

Peine, den 09.02.2011

Der Kirchenkreisvorstand:

i.V. Finke                                L.S.

 

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